Steuerrecht / Arbeitsrecht - Schwerpunktthema

Bar- oder Sachlohn, oder
wie die Einladung Ihres Chefs zum ersten Punktspiel zwischen dem FC Augsburg und dem FC Bayern München steuerlich zu behandeln ist
- RA Dirk Scherzer -
Wer in der Vergangenheit als Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Sachbezüge in Form von Warengutscheinen zukommen lassen wollte, musste bislang den sehr strengen formalen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Ausgestaltung von Warengutscheinen genügen, damit die Gutscheine von der Finanzverwaltung als Sachbezug anerkannt worden sind.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass es für die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn nicht auf die formale Ausgestaltung als Sach- oder Barlohngewährung ankommt.
Maßgeblich ist allein, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag Bar- oder Sachlohn vereinbart haben.
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