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Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten bei Auswärtstätigkeiten eines Unternehmers im Inland seit 01.01.2014
Die Mehraufwendungen, die ein Unternehmer während seiner Auswärtstätigkeit für seine Verpflegung aufbringen muss, können grundsätzlich nicht in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Unternehmer Einzelnachweise über die Verpflegungsmehraufwendungen vorlegen kann.
Interessante Links
- Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2012 (Bundesministerium für Finanzen)
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