Ansprechpartner Arbeitsrecht
Kontakt
Gern können Sie uns eine email schreiben oder unter der Rufnummer 08142 / 57850 einen Beratungstermin vereinbaren.
Schwerpunktthemen Arbeitsrecht
- 10 Fallstricke bei Arbeitsvertragsabschluss
- Vermeidung der Scheinselbstständigkeit
- Vermeidung von Diskriminierung bei der Ablehnung von Bewerbern
- 10 Irrtümer zur Kündigung
- Befristung von Arbeitsverhältnissen
- Bar- oder Sachlohn
- Sozialversicherung 2011 kompakt
- Ferienjobs
- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
betrieblichen Übung - Arbeitsrecht und Lohnbuchhaltung
- Aufhebungsvertrag
Arbeitsrecht - Schwerpunktthema
Fallstrick 3 - Vereinbarung von Probezeit im Arbeitsvertrag: Kündigungsfrist, Kündigungsschutz
Fragestellung: Schützt das Fehlen einer Probezeit den Arbeitnehmer vor einer vorzeitigen Kündigung? Lässt sich mit einer Verlängerung der Probezeit der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers verhindern?
Beispiel:Bei der Einstellung der Mitarbeiter A und B wird für A eine Probezeit nicht vereinbart, bei B wird die „Probezeit“ dagegen auf 1 Jahr festgelegt. A erhält eine ordentliche Kündigung zum Ende des 4. Beschäftigungsmonats und B wird zum Ende des 11. Beschäftigungsmonats ordentlich gekündigt. Im Anstellungsbetrieb gilt grundsätzlich allgemeiner Kündigungsschutz. Haben A und B Chancen, wenn sie Klage gegen ihre Kündigung einlegen?
Anders als es die Bezeichnung möglicherweise vermuten lässt, hat die Probezeit mit Kündigungsschutz nichts zu tun.
Vielmehr bewirkt die Vereinbarung einer Probezeit lediglich, dass für die Dauer von höchstens 6 Monaten das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Wird eine Probezeit nicht vereinbart, gilt auch in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses in der Regel die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats, die im Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht wirksam unterschritten werden kann.
Das BGB lässt in § 622 BGB bei Aushilfskräften während der ersten 3 Monate ausnahmsweise eine Verkürzung der Kündigungsfrist unter 4 Wochen zu. Eine Mindestkündigungsfrist ist dann nicht vorgeschrieben. Somit kann sogar eine ordentliche fristlose Kündigung vereinbart werden. Die Verkürzung der Kündigungsfrist muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Außerdem kann im Geltungsbereich eines Tarifvertrages von der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist abgewichen werden.
Für die Anwendbarkeit des allgemeinen Kündigungsschutzes auf das Arbeitsverhältnis ist hingegen unter anderem erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen länger als 6 Monate bestanden hat. Die Vereinbarung einer Probezeit hat auf den Kündigungsschutz keinen Einfluss.
Lösung:Da vorliegend kein besonderer Kündigungsschutz eingreift kann A ohne weiteres zum Ende des 4. Beschäftigungsmonats ordentlich gekündigt werden. Das Fehlen der Probezeit führt nur dazu, dass die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen beträgt.
Demgegenüber muss für die Kündigung des B ein zulässiger Kündigungsgrund gegeben sein, da die Kündigung anderenfalls unwirksam ist. Dies gilt, weil B nach mehr als 6 monatiger Betriebszugehörigkeit die persönlichen Voraussetzungen für den allgemeinen Kündigungsschutz erfüllt. Die Verlängerung der Probezeit führt nicht dazu, dass kein Kündigungsschutz besteht oder dass nur eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten wäre.
<<zurück zu Übersicht Fallstricke bei Arbeitsvertragsabschluss>>
Arbeitsrechtliche Linksammlung
Aktuelles aus der Rechtssprechung
Ansprechpartner Arbeitsrecht
Kontakt
Gern können Sie uns eine email schreiben oder unter der Rufnummer 08142 / 57850 einen Beratungstermin vereinbaren.
Schwerpunktthemen Arbeitsrecht
- 10 Fallstricke bei Arbeitsvertragsabschluss
- Vermeidung der Scheinselbstständigkeit
- Vermeidung von Diskriminierung bei der Ablehnung von Bewerbern
- 10 Irrtümer zur Kündigung
- Befristung von Arbeitsverhältnissen
- Bar- oder Sachlohn
- Sozialversicherung 2011 kompakt
- Ferienjobs
- Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur
betrieblichen Übung - Arbeitsrecht und Lohnbuchhaltung
- Aufhebungsvertrag