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Zehn Irrtümer im Erbrecht: „Mein einziger Sohn erbt das Unternehmen, damit ist alles geregelt.“

Die Folge fehlender, unwirksamer oder unklarer Verfügungen sind zumeist heftige Auseinandersetzungen über den Nachlass. Nicht selten stirbt mit dem „Familienoberhaupt“ auch der Familienfrieden. In unserer Serie "Zehn Irrtümer im Erbrecht" soll mit zehn weit verbreiteten Irrtümern über das Erben und Vererben aufgeräumt werden.

„Mein einziger Sohn erbt das Unternehmen, damit ist alles geregelt.“

Nur zwei Dinge auf dieser Welt sind uns sicher. Der Tod und die Steuer.“
(Benjamin Franklin, 1706-1790)

Und obwohl wir uns alle darüber im Klaren sind, wie wichtig es ist, sein Vermögen zu regeln und ein Testament zu verfassen, werden die Themen „Sterben“ und „Tod“ nur allzu gern aus dem Alltag verdrängt. Wenig verwunderlich, dass beim Vererben so viele Fehler passieren und es oft zu Streit kommt.

Erben und Vererben Irrtum 3: „Mein einziger Sohn erbt das Unternehmen und wird mein Nachfolger. Da ist fürs Erbe alles eindeutig.“

Mit dieser Herangehensweise kann der vererbende Unternehmer bzw. dessen Erbe in eine sehr schwierige und nachteilige Situation geraten. Die erbrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist eine sehr komplexe Materie. Sie setzt Kenntnisse nicht nur im Erbrecht, sondern auch im Gesellschaftsrecht und im Steuerrecht voraus.

Wenn hier Fehler passieren, kann es leicht geschehen, dass der Wille des Erblassers auf der Strecke bleibt oder sogar umgekehrt wird. Viele Unternehmer wissen nicht, dass der Übergang der Unternehmensbeteiligung auf die Nachkommen nichts Selbstverständliches ist. Hier müssen zumeist nicht nur erbrechtliche Verfügungen im Testament, sondern vor allem auch gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen in den Gesellschaftsverträgen getroffen werden.

So ist es bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sogar der Regelfall, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird. Bei der OHG und der KG führt der Tod des Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Nur eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag bewirkt die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben. Dabei ist darauf zu achten, dass die im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Nachfolger mit den Erben übereinstimmen, die im Testament bestimmt wurden.

Bei einer GmbH ist die Vererblichkeit der Geschäftsanteile gesetzlich geregelt. Einschränkungen und Ausschlüsse können sich indes aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Die Regelung der Unternehmensnachfolge beginnt daher bereits im Gesellschaftsvertrag. Hier wird der Grundstein für eine vernünftige Erbfolgeregelung gelegt.

Fazit: Als Inhaber/Gesellschafter eines Unternehmens sollten Sie unbedingt Ihre Vermögensnachfolge im Todesfall rechtzeitig aktiv regeln (Gesellschaftsvertrag, Testament, Vorsorgevollmacht und Unternehmensvertretung), damit das Unternehmen bei Ihrem Ausfall und/oder nach Ihrem Tod auch nach Ihrem Willen weitergeführt wird und handlungsfähig bleibt.

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Schlagwörter: Erben & Vorsorge | Erbrecht | Gesellschaftsrecht | Streitigkeiten mit Gesellschaftern | Unternehmensnachfolge | Unternehmen
Autor
Dirk Scherzer

Dirk Scherzer

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