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Arbeitsrecht - Schwerpunktthema
Fallstrick 1 - Zustandekommen des Arbeitsvertrages, notwendiger Mindestinhalt
Fragestellung:Liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn der Arbeitgeber dem Bewerber auf Handschlag zusagt, ihn ab kommenden Monatsanfang zu beschäftigen und der Bewerber damit einverstanden ist?
Der Arbeitsvertrag setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass die Vertragsparteien, die hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer genannt werden, sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen einig sind.
Das auf den Arbeitsvertragsabschluss gerichtete Vertragsangebot muss so gefasst sein, dass die andere Vertragspartei, die Annahme des Angebots und somit den Arbeitsvertrag mit einem schlichten „Ja“ herbeiführen kann.
Zumeist, aber nicht zwangsläufig, wird der Arbeitgeber das Vertragsangebot unterbreiten, welches der Arbeitnehmer annimmt.
Dabei stellt das in einer Zeitung veröffentlichte „Stellenangebot“ des Arbeitgebers noch kein rechtlich bindendes Angebot zum Vertragsabschluss dar. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages genügt es daher auch nicht, wenn ein Bewerber auf ein Stelleninserat hin, beim künftigen Arbeitgeber anruft oder diesem schreibt, dass er die ausgeschriebene Stelle annehmen werde.
Warum das so ist, wird deutlich, wenn man sich vorstellt, was anderenfalls passieren würde, wenn eine „angebotene“ Stelle von 1.000 Bewerbern gleichzeitig „angenommen“ würde.
Andererseits sind an das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages sowie an dessen notwendigen Mindestinhalt keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Es genügt für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien darüber einig sind, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber bestimmte Arbeitsleistungen erbringen soll und dafür vom Arbeitgeber einen Vergütungsanspruch erlangt.
Selbst wenn über die Höhe der Vergütung keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird, schuldet der Arbeitgeber gesetzlich zumindest die übliche Vergütung.
Ob mit dem Vertragsabschluss tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, beurteilt sich anhand weiterer Merkmale. Die Einordnung als Arbeitsverhältnis führt zur Anwendbarkeit zahlreicher gesetzlicher Schutzvorschriften (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz) zugunsten des Arbeitnehmers, die eingreifen, wenn die Parteien keine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag getroffen haben.
Lösung: Im Ausgangsfall ist mit dem Handschlag ein Arbeitsvertrag zustande gekommen, da der Bewerber mit dem Angebot des künftigen Arbeitgebers einverstanden gewesen ist.
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