Kanzlei-News
Die aktuelle Ausgabe der Kanzleinachrichten - Januar 2019 - ist online und steht für Sie zum Abruf bereit.
Wir bilden uns für Sie fort
Aktuelles aus Recht und Steuer
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter
Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist,...

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer...

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung...

Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnausschüttung
Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Alle von ihr angeschafften...

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH
Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft...

Kein Ermessen bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung |
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Eine Mutter beantragte für ihr über 25 Jahre altes Kind weiterhin Kindergeld. Bei dem Kind war eine psychische Erkrankung, begleitet von einem Drogenmissbrauch, sowie eine seelische Behinderung festgestellt worden. Die Familienkasse bewilligte zunächst das Kindergeld. Sie hob die Kindergeldfestsetzung jedoch später mit der Begründung auf, dass die Behinderung nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sei.
Der Familienkasse kommt bei der Entscheidung über die Fehlerkorrektur kein Ermessen zu. Das Gesetz regelt die Aufhebung oder Neufestsetzung vielmehr als gebundene Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Aufhebung oder Neufestsetzung vorzunehmen. Insbesondere darf die Familienkasse einen Steueranspruch nicht zu Unrecht begründen.
Im konkreten Sachverhalt fehlten dem Gericht jedoch ausreichende Feststellungen, wann die Behinderung tatsächlich eingetreten war. War die Behinderung nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten, musste die Kindergeldzahlung enden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)