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Aktuelles aus der Rechtsprechung
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer...

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sowie für...

Betriebskosten müssen nach tatsächlicher Wohnfläche abgerechnet werden
Für die Berechnung der Betriebskosten ist die tatsächliche Wohnfläche und nicht die im Mietvertrag...

Keine anteilige Verdienstgrenze mehr bei kurzfristiger Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber nur mit...

Kein Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen von Sachmängeln beim Grundstückskauf
Im Verkaufsprospekt einer Immobilie wurde u. a. damit geworben, dass diese technisch und...

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen |
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Vermieter dürfen ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn Mieter erhebliche Mietrückstände haben. Dafür müssen diese entweder zweimal hintereinander mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen ? den Betrag einer Monatsmiete übersteigenden ? Teils der Miete in Rückstand sein, oder der Mietrückstand muss mindestens zwei Monatsmieten betragen.
Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor dem Zugang der Kündigung vollständig befriedigt wird. Zahlen Mieter nach Zustellung einer Räumungsklage binnen zwei Monaten die ausstehende Miete nebst fälliger Entschädigung nach, wird die fristlose Kündigung unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung klargestellt, dass die Mietschuld nach der vertraglich vereinbarten Gesamtmiete bemessen wird und nicht nach einer berechtigterweise geminderten Miete. D. h., eine wegen Mängel an der Mietsache berechtigterweise vorgenommene Mietminderung wird bei der Berechnung der Höhe der geschuldeten Miete nicht berücksichtigt.