Kanzlei-News
Die aktuelle Ausgabe der Kanzleinachrichten - Januar 2019 - ist online und steht für Sie zum Abruf bereit.
Wir bilden uns für Sie fort
Aktuelles aus Recht und Steuer
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter
Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist,...

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer...

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung...

Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnausschüttung
Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Alle von ihr angeschafften...

Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds
Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer...

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH |
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Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.
Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ? z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ? auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.